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BGH, 16.04.1962 - II ZB 6/62 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1962, 638
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.06.1951 - III ZB 2/51
Wiedereinsetzungsverfahren. Aufklärungspflicht
Auszug aus BGH, 16.04.1962 - II ZB 6/62
Es kann dahingestellt bleiben, ob das spätere Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift noch berücksichtigt werden kann, obwohl inzwischen die Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch abgelaufen war (RGZ 131, 261; 136, 275, 282; BGHZ 2, 342; Wieczorek, ZPO Komm. § 236 B I b).Zu einer weiteren Sachaufklärung durch den Senat (vgl. BGHZ 2, 342) bestand kein Anlaß.
- BGH, 08.02.1961 - VIII ZB 35/60
Auszug aus BGH, 16.04.1962 - II ZB 6/62
Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH LM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8 = NJW 1961, 781) ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe seiner Sorgfaltspflicht nicht schon damit genügt, daß er die Einreichung eines Verlängerungsantrages sichergestellt habe, er hätte darüber hinaus dafür sorgen müssen, daß die Berufung auch bei Ablehnung des Verlängerungsantrages rechtzeitig begründet worden wäre. - RG, 23.04.1932 - IX 355/31
1. Unterliegt ein Zwischenurteil des Berufungsgerichts, das die Wiedereinsetzung …
Auszug aus BGH, 16.04.1962 - II ZB 6/62
Es kann dahingestellt bleiben, ob das spätere Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift noch berücksichtigt werden kann, obwohl inzwischen die Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch abgelaufen war (RGZ 131, 261; 136, 275, 282; BGHZ 2, 342; Wieczorek, ZPO Komm. § 236 B I b). - RG, 02.02.1931 - IV 426/30
1. Unterliegt die Wahrung der für einen Wiedereinsetzungsantrag vorgeschriebenen …
Auszug aus BGH, 16.04.1962 - II ZB 6/62
Es kann dahingestellt bleiben, ob das spätere Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift noch berücksichtigt werden kann, obwohl inzwischen die Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch abgelaufen war (RGZ 131, 261; 136, 275, 282; BGHZ 2, 342; Wieczorek, ZPO Komm. § 236 B I b).